Finanzordnung

1 – Grundsatz und Stellung

(1) Der Verein liberale Sportler deckt seine Ausgaben mit Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Zuwendungen und sonstigen Einnahmen.

(2) Satzungsregelungen gehen Bestimmungen dieser Finanz- und Beitragsordnung vor.

 (3) Änderungen der Finanz- und Beitragsordnung können nur auf der Jahreshauptversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit erfolgen.

2 – Beitragshöhe
(1) Der Jahresbeitrag beträgt für jedes Mitglied 5,00 €. Es steht jedoch jedem Mitglied frei, einen höheren Beitrag zu entrichten. Dabei ist das Kalenderjahr des Beitritts für die erste Zahlung entscheidend.

(2) Auf Antrag kann ein ermäßigter Mitgliedsbeitrag entrichtet werden. Hierfür muss das jeweilige Mitglied einen schriftlichen Antrag beim stellvertretenden Vorsitz für Finanzen innerhalb zwei Wochen nach Beitragseinzugsankündigung stellen. 

(3) Fördermitglieder entrichten einen finanziellen Beitrag. Die Höhe des Beitrags beträgt 50 € im Jahr. Es steht jedoch jedem Fördermitglied frei, einen höheren Beitrag zu entrichten. Die Höhe von Beiträgen bestehender Fördermitgliedschaften bleibt davon unberührt.

(4) Jedes Mitglied soll eine beitragsfreie Probezeit von zwei Monaten erhalten.  

(5) Anteilige Mitgliedsbeiträge durch Austritt werden monatsweise berechnet. Das Mitglied erhält hierfür eine angepasste Beitragsrechnung oder eine Gutschrift auf das angegebene Bankkonto.

3 – Verfahren
(1) Der/ die Schatzmeister/in erstellt für jedes Kalenderjahr eine Beitragsrechnung an jedes Mitglied und jedes Fördermitglied.

(2) Grundsätzlich erfolgen Beitragszahlungen im Rahmen des SEPA-
Lastschrifteinzugsverfahrens.

(3) Die Ankündigung des Beitragseinzugsverfahrens ist mindestens zwei Wochen vorher schriftlich anzukündigen.

(4) Das Mitglied ist selbst verantwortlich für die Korrektheit und Aktualität seiner Kontendaten.

(5) Bei Rücklastschriften zum Beitragseinzug aufgrund falsch angegebener Kontodaten oder fehlender Beitragsdeckung sind die anfallenden Kosten von Mitglied zusätzlich zum Beitrag zu tragen.

 (6) Der Beitragseinzug im Lastschrifteinzugsverfahren kann im Quartal, halbjährlich oder jährlich erfolgen.  Der/ die Schatzmeister/in kann dazu Richtlinien erlassen.

4 – Richtlinien
(1) Der/ die Schatzmeister/in kann bei nicht näher geregelten Fragen Richtlinien zur detaillierten Ausführung der Finanz- und Beitragsordnung erlassen.

(2) Bei der Erstellung solcher Richtlinien sind die Mitglieder des Vereins über diese zu informieren.

5 – Inkrafttreten
(1) Die Finanz- und Beitragsordnung tritt am 01.06.2023 in Kraft.

 

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