Satzung

 

1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen liberale Sportler. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Regensburg.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Verein mit Sitz in Regensburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports (§ 52 Absatz 2 Nr. 21 Abgabenordnung). 

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Teilnahme an Sportveranstaltungen, das Anbieten gemeinsamer Trainings und Sportveranstaltungen sowie die Vertretung sportbezogener Interessen in der Politik.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder

durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede (natürliche) Person werden.

(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei

Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der

Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des

Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern

auf Lebenszeit ernennen.

 

4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren

Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.

 

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit

einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

 

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein

ausgeschlossen werden, wenn es 

a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder

b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. 

Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

 

5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an

gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und

Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere

regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das

Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

 

6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

(1) Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden monatlichen Mitgliedsbeitrag zu

entrichten.

(2) Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der

Mitgliederversammlung in der Finanz- und Beitragsordnung festgelegt.

(3) Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.

 

7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

8 Vorstand

(1) Der Vorstand erledigt die laufenden sportlichen und organisatorischen Aufgaben.

 (2) Der Vorstand setzt sich mindestens aus den Organen des Vorsitz, einer Stellvertretung des Vorsitzes und der Schatzmeisterei zusammen. Über weitere stellvertretende Vorsitzende, Beisitzende sowie deren Aufgabenbereiche entscheidet die Jahreshauptversammlung. Über Kooptationen in den Vorstand entscheidet der Kreisvorstand.

 (3) Der Vorsitz des Vereins kann als Doppelspitze, d.h. mit maximal zwei gleichberechtigten Co-Vorsitzenden, geführt werden. Die Kandidierenden können ausschließlich gemäß des Wahlvorschlags alleine oder gemeinsam gewählt werden.

 (4) Für den Fall der Verhinderung oder den Rücktritt des Vorsitzes bestimmt der Vorstand aus seiner Mitte ein stellvertretendes Vorstandsmitglied. Ist ein Teil einer Doppelspitze verhindert oder zurückgetreten, so gilt der oder die nicht zurückgetretene Co-Vorsitzende hierfür als Vorstandsmitglied. Ein Termin zur Nachwahl ist möglichst zeitnah anzusetzen.

 (5) Der Vorsitz, sein Stellvertreter und der Schatzmeister vertreten den Verein jeweils

allein.

 (6) Die Mitglieder des Vorstandes werden durch schriftliche Abstimmung bei der Jahreshauptversammlung gewählt.

 (7) Die Amtszeit endet nach zwei Jahren bei der regulären stattfindenden  Mitgliederversammlung, die über die Entlastung für die Amtszeit beschließt. Am Ende seiner Amtszeit ist der Vorstand zur Rechenschaft verpflichtet. Der geschäftsführende Vorstand (Vorsitz, stellvertretende Vorsitzende und Schatzmeisterei) hat zum jeweiligen Aufgabenbereich einen Bericht in Textform vorzulegen, welcher zu Protokoll gegeben werden muss.

 (8) Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern er in Textform eine Woche ab Entsendung einberufen wurde und zwei Drittel der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Einladungsfrist kann nur mit einem zweidrittel Votum in Ausnahmefällen für Sondersitzungen aufgehoben werden.

 (9) Beschlüsse über das laufende Tagesgeschäft kann der Kreisvorstand per Umlaufbeschluss fassen. Es ist eine Frist von 24 Stunden einzuhalten, sofern der Antragsteller nicht eine längere Frist im Antrag bekannt gibt. Sofortige Gültigkeit erlangt der Antrag, sofern die notwendige Mehrheit aller stimmberechtigten Vorstandsmitglieder erreicht wurde, auch wenn dies vor Zeitablauf der Fall ist. Der Umlaufbeschluss wird bei einer regulären Vorstandssitzung nicht angewandt. Umlaufbeschlüsse können in Person oder schriftlich (inkl. per E-Mail oder einem anderen vorher festgelegten Kommunikationsmedium) gefasst werden.

 (10) Über die Vorstandssitzung ist Protokoll zu führen. 


9 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die

Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: 

a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der

Aufstellung der Tagesordnung, 

b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts, 

d) die Aufnahme neuer Mitglieder.

 

10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden

Angelegenheiten: 

a) Änderungen der Satzung, 

b) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge, 

c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem

Verein, 

d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands, 

e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,

f ) die Auflösung des Vereins.

 

11 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine

ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter

Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.

(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens

eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der

Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur

Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der

Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der

Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die

Eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des

Vereins zum Gegenstand haben.

(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es

das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies

schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

 

12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen

Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die

Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller

Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet,

innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen

Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen

Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der

Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der

Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der

abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist

eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der

Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung

des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.

(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein

Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu

unterschreiben ist.

 

13 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall

steuerbegünstigter Zwecke

(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein

Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die

Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

fällt das Vermögen des Vereins an die Freie Demokratische Partei e.V.